Rechtsprechung
   BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 27.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,26623
BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 27.12 (https://dejure.org/2012,26623)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.2012 - 3 B 27.12 (https://dejure.org/2012,26623)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 2012 - 3 B 27.12 (https://dejure.org/2012,26623)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,26623) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzgl. der Höhe der zu erhebenden Gebühren von veterinär- und hygienerechtlichen Untersuchungen im Hinblick auf die Einhaltung europarechtlicher Vorschriften

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzgl. der Höhe der zu erhebenden Gebühren von veterinär- und hygienerechtlichen Untersuchungen im Hinblick auf die Einhaltung europarechtlicher Vorschriften

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 19.03.2009 - C-309/07

    Baumann - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 27.12
    Sie vertritt die These, dass der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 19. März 2009 (- Rs. C-270/07 -, Slg. 2009, I-1983, und - Rs. C-309/07 -, Slg. 2009, I-2077) ein "Realkostengebot und Pauschalierungsverbot" angenommen habe, dem eine Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie nur dann gerecht werde, wenn zunächst allenfalls vorläufige Bescheide über Vorauszahlungen ergingen und nach Ablauf des Rechnungsjahres ein endgültiger Bescheid mit einer "betriebsbezogenen Einzelabrechnung" der tatsächlich angefallenen Kosten erlassen werde; eine Gebührenerhebung auf der Grundlage von prognostisch ermittelten Kostenwerten und "pauschalen Kostenansätzen (Tarifverträge)" sei unzulässig.

    Der Europäische Gerichtshof hat in den besagten Entscheidungen (noch einmal) betont, dass die Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden spezifischen Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie unter der einzigen Voraussetzung steht, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (- Rs. C-309/07 -, a.a.O. Rn. 20); sie darf ferner nicht die Form eines Pauschalbetrages annehmen (- Rs. C-309/07 -, a.a.O. Rn. 21 und - Rs. C-270/07 -, a.a.O. Rn. 30 ff.).

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie eine Gebühr erhoben werden kann, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere unterscheidet, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich auf die Kosten auswirken (Urteil vom 19. März 2009 - Rs. C-309/07 -, a.a.O. Rn. 22).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 2509/03

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Hygieneüberwachung und die

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 27.12
    b) Die These der Klägerin wird auch nicht durch die von ihr angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt, das - in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss - davon ausgeht, dass die Erhebung einer spezifischen Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie eine speziell auf den Einzelbetrieb bezogene - nachträgliche - Ermittlung und Abrechnung der tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten nicht voraussetzt (vgl. OVG Münster, Urteile vom 30. September 2009 - 17 A 2609/03 - KStZ 2010, 16 = juris Rn. 92 ff. und vom 27. Januar 2010 - 17 A 2509/03 - KStZ 2010, 78 = juris Rn. 62 ff.).

    Ebenfalls in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung erachtet das Oberverwaltungsgericht eine Gebührenerhebung auf der Grundlage prognostischer Werte ausdrücklich für zulässig (OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2010 a.a.O. m.w.N.).

    Soweit es bei der Überprüfung einer konkreten Gebührenkalkulation für den Sonderfall einer nachträglichen Neuberechnung von Gebühren für abgelaufene Zeiträume nicht die durch Zeitablauf obsolet gewordenen Prognosewerte der ursprünglichen Kalkulation, sondern die bereits feststehenden tatsächlich angefallenen Kosten für maßgeblich gehalten hat (OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2010 a.a.O. Rn. 66), ergibt sich keine Abweichung zu der Berufungsentscheidung, die eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen könnte.

  • EuGH, 19.03.2009 - C-270/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 27.12
    Sie vertritt die These, dass der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 19. März 2009 (- Rs. C-270/07 -, Slg. 2009, I-1983, und - Rs. C-309/07 -, Slg. 2009, I-2077) ein "Realkostengebot und Pauschalierungsverbot" angenommen habe, dem eine Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie nur dann gerecht werde, wenn zunächst allenfalls vorläufige Bescheide über Vorauszahlungen ergingen und nach Ablauf des Rechnungsjahres ein endgültiger Bescheid mit einer "betriebsbezogenen Einzelabrechnung" der tatsächlich angefallenen Kosten erlassen werde; eine Gebührenerhebung auf der Grundlage von prognostisch ermittelten Kostenwerten und "pauschalen Kostenansätzen (Tarifverträge)" sei unzulässig.

    Der Europäische Gerichtshof hat in den besagten Entscheidungen (noch einmal) betont, dass die Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden spezifischen Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie unter der einzigen Voraussetzung steht, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (- Rs. C-309/07 -, a.a.O. Rn. 20); sie darf ferner nicht die Form eines Pauschalbetrages annehmen (- Rs. C-309/07 -, a.a.O. Rn. 21 und - Rs. C-270/07 -, a.a.O. Rn. 30 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 17 A 2609/03

    Festsetzung von Gebühren für nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 27.12
    b) Die These der Klägerin wird auch nicht durch die von ihr angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt, das - in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss - davon ausgeht, dass die Erhebung einer spezifischen Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie eine speziell auf den Einzelbetrieb bezogene - nachträgliche - Ermittlung und Abrechnung der tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten nicht voraussetzt (vgl. OVG Münster, Urteile vom 30. September 2009 - 17 A 2609/03 - KStZ 2010, 16 = juris Rn. 92 ff. und vom 27. Januar 2010 - 17 A 2509/03 - KStZ 2010, 78 = juris Rn. 62 ff.).
  • BVerwG, 18.06.2012 - 3 B 63.11

    Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4b RL85/73/EWG i.d.F. der RL 93/118/EG

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 27.12
    Die Vorstellungen der Klägerin sind mit der gemeinschaftsrechtlich und nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Möglichkeit der Kostendeckung im Wege der Gebührenerhebung nicht vereinbar; sie laufen darauf hinaus, eine Erhebung von Gebühren oberhalb der EG-Pauschalbeträge praktisch unmöglich zu machen (siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 3 B 72.10 -, vom 6. Juni 2011 - BVerwG 3 B 29.11 - und vom 18. Juni 2012 - BVerwG 3 B 63.11 -, jeweils veröffentlicht in juris).
  • BVerwG, 06.06.2011 - 3 B 29.11

    Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden spezifischen Gebühr nach

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 27.12
    Die Vorstellungen der Klägerin sind mit der gemeinschaftsrechtlich und nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Möglichkeit der Kostendeckung im Wege der Gebührenerhebung nicht vereinbar; sie laufen darauf hinaus, eine Erhebung von Gebühren oberhalb der EG-Pauschalbeträge praktisch unmöglich zu machen (siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 3 B 72.10 -, vom 6. Juni 2011 - BVerwG 3 B 29.11 - und vom 18. Juni 2012 - BVerwG 3 B 63.11 -, jeweils veröffentlicht in juris).
  • BVerwG, 23.06.2010 - 3 B 89.09

    Jagdpflicht des Inhabers eines Eigenjagdreviers; Vereinbarkeit mit

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 27.12
    Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist nur zu beanstanden, wenn er auf sachfremden Erwägungen oder auf grober Fehleinschätzung beruht (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 22 m.w.N.; Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 3 B 89.09 - Buchholz 451.16 § 9 BJagdG Nr. 9 Rn. 23).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 27.12
    Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist nur zu beanstanden, wenn er auf sachfremden Erwägungen oder auf grober Fehleinschätzung beruht (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 22 m.w.N.; Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 3 B 89.09 - Buchholz 451.16 § 9 BJagdG Nr. 9 Rn. 23).
  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 27.12
    Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht einen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufweist (vgl. hierzu Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ).
  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 B 94.09

    Ausnahmegenehmigung für die Erhebung von Parkgebühren; gewerblicher ambulanter

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 27.12
    Nicht mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung zwar nicht nur, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 = Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 41; Beschluss vom 28. April 2010 - BVerwG 3 B 94.09 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.11.2002 - 2 C 25.01

    Urteil, nicht mit Gründen versehenes -; Beteiligungsfähigkeit von Landesbehörden;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht